Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr
(Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz – BKrFQG)
Dieses ist eine Abschrift von www.juris.de
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz nicht für Fahrten mit
- Kraftfahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro
Stunde nicht überschreitet, - Kraftfahrzeugen, die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen
Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen, - Kraftfahrzeugen, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht
anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden, - Kraftfahrzeugen, die
- a) zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oderWartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,
- b) in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden, oder
- c) neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind,
- Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder
die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.
Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr
(Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz – BKrFQG)
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§5 Weiterbildung
(1) Eine erste Weiterbildung ist abzuschließen
- fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Erwerbs der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation;
- zwischen dem 10. September 2008 und dem 10. September 2013 im Fall des § 3 Nr. 1;
- zwischen dem 10. September 2009 und dem 10. September 2014 im Fall des § 3 Nr. 2.
Die Weiterbildung ist im Abstand von jeweils fünf Jahren zu wiederholen. Abweichend von der Frist nach Satz 1 kann die Weiterbildung zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt abgeschlossen werden, der mit dem Ende der Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis übereinstimmt, soweit
- im Fall des Satzes 1 Nr. 1 die sich dann ergebende Frist nicht kürzer als drei
Jahre und nicht länger als sieben Jahre ist; - im Fall des Satzes 1 Nr. 2 der Zeitpunkt vor dem 10. September 2015 liegt;
- im Fall des Satzes 1 Nr. 3 der Zeitpunkt vor dem 10. September 2016 liegt.
Die Weiterbildung wird durch Teilnahme an einem Unterricht bei einer anerkannten Ausbildungsstätte durchgeführt. Sie dient jeweils dazu, die durch die Grundqualifikation vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse auf dem neuesten Stand zu halten und gilt für alle Fahrerlaubnisklassen, für die die Pflicht zur Weiterbildung besteht.
(2) Wer eine Grundqualifikation erworben oder eine Weiterbildung abgeschlossen hat und danach zeitweilig nicht mehr als Fahrer oder Fahrerin im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken beschäftigt ist, hat eine Weiterbildung abzuschließen, wenn diese Tätigkeit wieder aufgenommen wird und zu diesem Zeitpunkt die Fristen nach Absatz 1 abgelaufen sind.